Berliner-Trödelhallen


 

 

 

 

 

 

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unsere Marktordnung-Regeln die man braucht....

 

Marktordnung

Mit betreten des Marktbereiches wird diese Marktordnung anerkannt.

1. Der Verkauf von Tieren, Waffen, oder Verfassungsfeindlichen Gegenständen, insbesondere von NS-Propaganda sowie Abzeichen oder Orden oder Ähnliches die durch NS-Symbole gekennzeichnet sind, ist verboten. Auf den Strafrechtlichen Aspekt wird ausdrücklich hingewiesen. Händler die Nachweisen können, über den Historischen Hintergrund, als Historiker oder Experten, sowie als Sammler Kenntnis zu haben, sind hiervon ausgeschlossen. Dem Händler obliegt die Pflicht alle diesbezüglichen gesetzlichen Pflichten, einzuhalten.
2. Im Veranstaltungsgebäude und auf dem Hof, sowie auf den Zufahrten sind keinerlei Abfall, in welcher Form auch immer, zu hinterlassen. Für den normalen Abfall im Kundenverkehr stehen Abfalleimer bereit. Abfälle, insbesondere Kartonagen und Elektrogeräte sind vom Aussteller vor Verlassen des Veranstaltungsortes dort zu entfernen und auf eigene Kosten zu entsorgen. Mutwillig hinterlassener Müll wird auf Kosten des Verursachers entsorgt und ggfs. wird eine Strafanzeige gegen den Verursacher erstattet. Den Weisungen des Veranstalters bzw. seinem zu diesem Zwecke eigens eingesetzten Personal ist unverzüglich Folge zu leisten. Das Veranstalterpersonal ist deutlich zu erkennen an ihrer besonderen Kleidung und/oder durch Namensschild. 
3. Der Veranstalter stellt den Besuchern und Ausstellern gebührenpflichtige WC-Räume zur Verfügung. Auf dem gesamten Grundstück ist das urinieren verboten, es sei denn in den WC-Anlagen. Bei Zuwiderhandlungen wird eine Reinigungsgebühr laut Aushang erhoben. Weigerungen und Nichtzahlung führen zum sofortigen Hausverbot. Im Wiederholungsfalle wird Strafanzeige wegen Sachbeschädigung gestellt.
4. Die Aussteller haben sich vor Standaufbau in der Eingangshalle am Informationsstand zu melden und alle Standkosten und Kautionen lt. Buchung im voraus zu bezahlen. 
5. Eine Haftung des Veranstalters für Schäden an Kleidung, Waren, Tischen oder ähnlichen durch den Aussteller eingebrachten Sachen, wird ausgeschlossen es sei denn, der Veranstalter handelt grob fahrlässig. Das gilt auch für Waren die ausserhalb der Marktzeiten eingelagert werden. 
6. Lebensmittel, Neuware, Verkaufsveranstaltungen und ähnliches, bedürfen der vorherigen Genehmigung des Veranstalters. Ferner sind die gewerberechtlichen Belange, insbesondere bei Neuware und Lebensmittel von jedem Aussteller selbst einzuhalten. Eine Haftung des Veranstalters wird ausgeschlossen. 
7. Bei Neuware ist am Sonntag zusätzlich eine amtliche Sondergenehmigung nach den Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes, durch den Aussteller einzuholen und mitzuführen. Jeder Aussteller ist für die Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen selbst verantwortlich. Eine Haftung des Veranstalters wird ausgeschlossen. Besondere Allgemeinen Verkaufsoffene Sonntage werden vom Veranstalter rechtzeitig vorher bekannt gegeben.
8. Marktzeiten (Veranstaltungszeiten) sind samstags und sonntags sowie an gesetzlichen Feiertagen jeweils in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
9. Die mit der Buchung verbindlich eingegangene Zahlungsverpflichtung des Ausstellers, bleibt auch bei Nichterscheinen des Ausstellers bestehen. Ansprüche aus bereits geleisteten Zahlung (Vorkasse) verfallen bei Nichterscheinen. Eine Rückerstattung der geleisteten Zahlungen aufgrund Nichtgefallens, oder ähnliches, des Standes oder Marktes ist nicht möglich.
10. Gewerbliche Trödler haben die Reisegewerbekarte mitzuführen und sich bei Buchung gegenüber dem Veranstalter auszuweisen. Bei Gewerblichen Trödlern ist der Gebührensatz zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen.
11. Der Standaufbau ist möglich am jeweiligen Veranstaltungstag ab 7.30 Uhr und hat jedoch um 9.00 Uhr beendet zu sein. Mit dem Standabbau kann ab 14.30 Uhr am jeweiligen Veranstaltungstag begonnen werden. Die vom Aufsteller gezahlte Müllkaution wird dann nach ordnungsgemäßer Rückgabe und vorheriger Kontrolle durch das Personal des Veranstalters über den ordnungsgemäßen Zustand des Standes, ab 15 Uhr wieder erstattet. 
12. Das Betreten des Marktgeländes bzw. der Markthalle außerhalb der Marktzeiten ist allen Aufstellern möglich am Dienstags-Freitag zwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr ausschließlich zum Zwecke Ware einzubringen oder abzuholen, die vorher fertig verpackt wurde. Ware die sich außerhalb der weißen Grenzlinie des Standes befindet und keinem Aussteller zugeordnet werden kann, wird vom Veranstalter als Abfall entsorgt. 
13. Die Tarife über die zu entrichtenden Stand- und Nutzungsgebühren, sowie über die Zahlung einer Reinigungskaution für die Abfall- bzw. Müllentsorgung, hängen deutlich und für Jedermann sichtbar auf dem Veranstaltungsgelände aus. 
14. Das Radfahren, E-Rollerfahren, Rollschuhlaufen oder ähnliches auf dem Marktgelände und in der Markthalle ist nicht gestattet. Fotografieren und Videoaufzeichnungen sind in der Halle nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot kann der Veranstalter die Identifikation des Zuwiderhandelnen durch Vorlage eines Ausweises oder Passes verlangen und Notieren.
15. Hunde sind bei Betreten des Veranstaltungsgeländes anzuleinen. Bei Schäden jedweder Art haftet der Halter und nicht der Veranstalter. 
16. Der Veranstalter und die von ihm mit der Marktaufsicht betrauten Personen sind jederzeit berechtigt, Verstöße gegen diese Marktordnung dadurch zu ahnden, dass dem Verursacher durch die vorstehenden Personen, zunächst einmal mündlich ein sofortiges Hausverbot erteilt wird. Ein Anspruch auf Gebührenerstattung hat der Verursacher gegenüber dem Veranstalter in diesem Falle nicht. 
17. Wenn der Aussteller der Eingelagert hat, seinen Stand nicht besetzt und sich nicht telefonisch oder anders meldet, wird nach 7 Tagen der Stand geräumt und verwertet. Zunächst werden die angefallenen Standgebühren, Einlagerungs- und Räumungskosten zum Abzug gebracht. Sollte ein Überschuss entstehen, steht dieser dem Aussteller zu. Eventuelle Unterdeckungen der Kosten sind vom Aussteller zu tragen. Ein Anspruch auf Herausgabe besteht nur bei Ausgleich der gesamten angefallenen Kosten. Hierfür wird Ihm eine Frist von 7 Tagen gesetzt, ab dem Termin des letzten abwesenden Verkaufstages.
19. Alle bisherigen Marktordnungen sind mit Wirkung vom 01.08.2009 hiermit außer Kraft gesetzt. 

Berlin den 01.01.2012 -die Geschäftsleitung-

 

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